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Statuten

1. Name und Sitz
Unter dem Namen Seniorensportgruppe Evergreens Buchsi besteht seit 1993 ein Verein
im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB mit Sitz in München-
buchsee. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
.

2. Zweck
Die Seniorensportgruppe Evergreens Buchsi hat den Zweck
- bei den Mitgliedern Interesse an Turnen und Sport zu wecken und zu fördern,
- die Fitness und das persönliche Wohlbefinden aufzubauen und zu erhalten,
- die sozialen Kontakte in ungezwungener, kameradschaftlicher Weise zu pflegen.

3. Mitgliedschaft
a Aktivmitglied kann jedermann männlichen Geschlechts ab dem 55. Lebensjahr werden,
vorausgesetzt dass er den Vereinszweck unterstützen will.
b Freimitglieder sind Personen, die auf Grund ihrer besonderen Funktion keine
Mitgliederbeiträge bezahlen.
c Passivmitglieder sind ehemalige Aktivmitglieder oder andere Personen, die sich nicht
aktiv betätigen können, den Verein aber trotzdem unterstützen wollen.

Für sämtliche Mitgliederbewegungen (Aufnahmen, Übertritte, Austritte, Ausschlüsse) ist der
Vorstand zuständig und vollzugsberechtigt.
Ein
Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen, ist aber dem Vorstand schriftlich mit-
zuteilen. Ein Mitglied, das den Bestrebungen oder dem Ansehen des Vereins schadet, oder
seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann ausgeschlossen werden.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben
keinen Anspruch auf das Vereinsver-
mögen. Die Mitglieder sind gegen
Krankheit und Unfall durch den Verein nicht versichert.

4. Die Organe des Vereins sind:

a Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jährlich wird anfangs Jahr
eine
ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen
werden. Ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder kann jederzeit die Einberufung einer
ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind
wenigstens drei Wochen
vorher unter Angabe der Traktanden schriftlich einzuberufen.
Anträge der stimmberechtigten
Mitglieder an die Mitgliederversammlungen müssen dem Vorstand
mindestens 10 Tage
vorher schriftlich und begründet eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung beschliesst
mit einfachem Mehr aller anwesenden stimmberech-
tigten Aktiv-, Frei- und Passivmitglieder (Ausnahmen: Artikel 8 und 9). Bei Stimmengleich-
heit entscheidet der Präsident.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
- Genehmigung der Jahresrechnung
- Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes, des Voranschlages und der Mitgliederbeiträge
- Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle
- Behandlung der vom Vorstand unterbreiteten Geschäfte sowie der von Mitglidern einge-
brachten Anträge.

b Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassier. Er organisiert im
Rahmen des Vereinszweckes die sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten, insbesondere
regelt er die Anstellung der sportlichen Leitung und geht in diesem Zusammenhang Verpflich-
tungen für maximal ein Jahr ein. Er unterbreitet der Mitgliederversammlung jährlich ein Tätig-
keitsprogramm und einen Voranschlag mit den geplanten Einnahmen und Ausgaben.
Er vertritt den Verein nach aussen. Im Übrigen besorgt er alle Geschäfte, die nicht durch die
Statuten oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung andern Organen zugewiesen sind.
Jedes Vorstandsmitglied wird für
ein Jahr gewählt und ist wieder wählbar.

c Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus einem Rechnungsrevisor. Dieser wird auf drei Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl für die nächste Amtsdauer ist nicht zulässig.

5. Die Mittel des Vereins
a Die Aufwendungen des Vereins werden bestritten durch:
- Jährliche Grundbeiträge der Aktivmitglieder
- Beiträge pro benützte Lektion der Aktivmitglieder
- Jahresbeiträge der Passivmitglieder
- Erträge aus dem Vereinsvermögen
- Freiwillige Zuwendungen und Spenden
b Die Art der Beitragserhebung sowie die Beitragshöhe werden in einem
Reglement festgelegt. Die Beitragshöhe wird jährlich zusammen mit dem
Budget bestimmt.
c Anpassungen am Beitragsreglement können an der Mitgliederversammlung
auf Antrag der Mitglieder oder des Vorstandes vorgenommen werden.


6. Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

7. Unterschriftsberechtigung
Zeichnungsberechtigt sind der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied;
je zu zweit.

8. Statutenänderung

Eine Statutenänderung muss von einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit
der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Änderungsvorschläge müssen
mit der Einladung schriftlich bekannt gegeben werden.


9. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Für den Auflösungsbeschluss ist die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
erforderlich.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

10. Schlussbestimmungen

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 19. Februar 2008 und treten nach Genehmigung
durch die Mitgliederversammlung rückwirkend auf den 1.Januar 2015 in Kraft.
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 23. Februar 2015 genehmigt.

Münchenbuchsee, 23. Februar 2015

Der Präsident: Der Sekretär:

sig. E. Wenger sig. F. Gosteli