Evergreens Buchsi


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Statuten

1. Name und Sitz
Unter dem Namen Seniorensportgruppe Evergreens Buchsi besteht seit 1993 ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB mit Sitz in Münchenbuchsee. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

2. Zweck
Die Seniorensportgruppe Evergreens Buchsi hat den Zweck

  • bei den Mitgliedern Interesse an Turnen und Sport zu wecken und zu fördern,
  • die Fitness und das persönliche Wohlbefinden aufzubauen und zu erhalten,
  • die sozialen Kontakte in ungezwungener, kameradschaftlicher Weise zu pflegen.


3. Mitgliedschaft

  • Aktivmitglied kann jedermann männlichen Geschlechts ab dem 55. Lebensjahr werden, vorausgesetzt dass er den Vereinszweck unterstützen will.
  • Freimitglieder sind Personen, die auf Grund ihrer besonderen Funktion keine Mitgliederbeiträge bezahlen.
  • Passivmitglieder sind ehemalige Aktivmitglieder oder andere Personen, die sich nicht aktiv betätigen können, den Verein aber trotzdem unterstützen wollen.


Für sämtliche Mitgliederbewegungen (Aufnahmen, Übertritte, Austritte, Ausschlüsse) ist der Vorstand zuständig und vollzugsberechtigt.
Ein
Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen, ist aber dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Einbezahlte Mitgliederbeiträge bis drei Monate werden nicht zurückerstattet. Mitgliederbeiträge über drei Monate werden nach Ermessen des Vorstandes zurückerstattet.
Ein Mitglied, das den Bestrebungen oder dem Ansehen des Vereins schadet, oder seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann ausgeschlossen werden.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind gegen Krankheit und Unfall durch den Verein nicht versichert.

4. Die Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jährlich wird anfangs Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung abgehalten.
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder kann jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind
wenigstens drei Wochen vorher unter Angabe der Traktanden schriftlich einzuberufen. Anträge der stimmberechtigten Mitglieder an die Mitgliederversammlungen müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vorher schriftlich und begründet eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung beschliesst
mit einfachem Mehr aller anwesenden stimmberechtigten Aktiv-, Frei- und Passivmitglieder (Ausnahmen: Artikel 8 und 9). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes, des Voranschlages und der Mitgliederbeiträge
  • Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle
  • Behandlung der vom Vorstand unterbreiteten Geschäfte sowie der von Mitgliedern eingebrachten
  • Anträge

Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassier. Er organisiert im Rahmen des Vereinszweckes die sportlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten, insbesondere regelt er die Anstellung der sportlichen Leitung und geht in diesem Zusammenhang Verpflichtungen für maximal ein Jahr ein. Er unterbreitet der Mitgliederversammlung jährlich ein Tätigkeitsprogramm und einen Voranschlag mit den geplanten Einnahmen und Ausgaben.
Er vertritt den Verein nach aussen. Im Übrigen besorgt er alle Geschäfte, die nicht durch die Statuten oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung andern Organen zugewiesen sind.
Jedes Vorstandsmitglied wird für
ein Jahr gewählt und ist wieder wählbar.

Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus einem Rechnungsrevisor. Dieser wird auf drei Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl für die nächste Amtsdauer ist nicht zulässig.

5. Die Mittel des Vereins
Die Aufwendungen des Vereins werden bestritten durch:

  • halbjährliche oder vierteljährliche Beiträge der Aktivmitglieder
  • Jahresbeiträge der Passivmitglieder
  • Erträge aus dem Vereinsvermögen
  • freiwillige Zuwendungen

Bei Trainingsabwesenheit zufolge Krankheit oder Unfall von mehr als vier Wochen werden auf Antrag des Mitgliedes keine Mitgliederbeiträge erhoben; bereits bezahlte Beiträge werden verrechnet oder zurückerstattet.

6. Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine
persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

7. Unterschriftsberechtigung
Zeichnungsberechtigt sind der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied;
je zu zweit.

8. Statutenänderung
Eine Statutenänderung muss von einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die Änderungsvorschläge müssen mit der Einladung schriftlich bekannt gegeben werden.

9. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Für den Auflösungsbeschluss ist die Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.

10. Schlussbestimmungen
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 11. März 2003 und treten nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 18. Februar 2008 genehmigt.


Münchenbuchsee, 19. Februar 2008

Der Präsident:
sig. P. Wüthrich

Der Sekretär:
sig M. Romanello

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EVERGREENS Seniorensportgruppe Buchsi | wuepo@hotmail.com

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